Satzung
Sonntag, 20.05.2012

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Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Stadtmarketing Stral­sund". Nach er­folg­ter Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter bei dem Amtsgericht Stralsund führt er den Zu­satz "e. V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Stralsund.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1.   Zweck des Vereins ist es, auf Grund­la­ge des Leit­bil­des der Han­se­stadt Stral­sund die re­gio­na­le und über­re­gio­na­le Po­si­tio­nie­rung der Han­se­stadt Stralsund als Wirtschafts-, Tourismus-, Bil­dungs-, Kultur-, Sport- und Ein­kaufss­tadt zu er­rei­chen.

2. Der Verein arbeitet mit allen gesellschaftlichen Gruppen der Hansestadt Stral­sund, die diesen Zweck anstreben, zusammen. Es soll ein „Wir-Gefühl" geschaffen werden, auf dessen Grundlage unter Bündelung aller Kräfte ein gemeinsames Handeln al­ler erreicht wird.

3. Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Auf­ga­ben:

    a) Erarbeitung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten in Zu­sam­men­ar­beit
        von Wirtschaft, Politik und Verwaltung.

    b) Imagefördernde Maßnahmen, auch in Zusammenarbeit mit der Han­se­stadt
        und bestehenden Vereinigungen durch Förderung der Öf­fent­lich­keits­ar­beit
          und entsprechender Werbemaßnahmen.

    c) Erhöhung der Attraktivität der Hansestadt Stralsund als Einkaufsstadt durch
        ent­spre­chen­de Maßnahmen, insbesondere in Zusammenarbeit mit bestehen­
        den Werbegemeinschaften, bzw. sonstigen Unternehmen, Vereinen, Kre­dit-
        ­instituten. Institutionen, Kammern, Verbänden, der Gastronomie sowie Einzel­-
        personen.

    d) För­de­rung des kul­tu­rel­len Lebens und der kulturellen Vereinigungen; u.a. durch
         Unterstützung der Ansiedlung von Arbeitsstätten, insbesondere in den
Be­rei­chen In­dust­rie, Handel, und Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in der För­de­rung des Wohnstandortes.

    e) Ak­ti­vi­tä­ten zur Verbesserung der Stadtgestaltung sowie einer bürger-, Unter­
        nehmens- und besuchsorientierten Verkehrsplanung.

    f) Kon­zep­tent­wi­ckiung zur Verbesserung des städtischen Dienstleistungsange­
       botes.

    g) För­de­rung, Koordinierung und Durchführung kul­tu­rel­ler Aktivitäten in Ab­stim­
        mung mit den öffentlichen und privaten Trägern.

    h) Die Arbeit bestehender Interessengemeinschaften und Vereinigungen in der
        Han­se­stadt Stralsund, die gleiche und ähnliche Aufgaben wahrnehmen,
        unterstützen, mit ih­nen zusammenarbeiten und sich für die Koordinierung
        entsprechender Aktivitäten vor al­lem von öffentlichen Trägern und Privaten zur
        Verfügung zu stellen.

    i) Vernetzung mit der Region.



§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Mitglieder des Vereins  können volljährige natürliche Personen und juristische Personen sowie Personengesellschaften, Freiberufler, Vereine und  Verbände werden, die der Hansestadt Stralsund verbunden sind. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.

2. Die Mitglieder wirken aktiv an der satzungsmäßigen Zielsetzung des Vereins mit.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet.

4. Der Vorstand entscheidet abschließend über die Aufnahme.

5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitgliedes, bzw. Auflösung einer Institution
b) durch Ausschluss mit einfacher Mehrheit der Stimmen des Vorstandes, wenn
ein Mitglied sich weigert, seinen satzungsgemäßen Pflichten       nachzukommen,
ein Mitglied das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt,
ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
c) durch eine schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer dreimonatigen   Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres.

6. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet, oder durch Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf  das Vereinsvermögen.
Mitgliedsbeiträge und/oder Spenden werden nicht erstattet.


§ 4 Eh­ren­mit­glied­schaft

Mit­glie­der und sons­ti­ge Per­so­nen, die sich in dem Ver­ein be­son­ders ver­dient ge­macht ha­ben, kön­nen auf Vor­schlag des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Eh­ren­mit­glie­dern er­nannt wer­den. Die Eh­ren­mit­glied­schaft kann aus wich­ti­gem Grund wie­der ent­zo­gen wer­den. Eh­ren­mit­glie­der sind zur kos­ten­lo­sen In­an­spruch­nah­me der An­ge­bo­te des Ver­eins be­rech­tigt und müs­sen kei­ne Bei­trä­ge leis­ten.


§ 5 Or­gan­e des Ver­eins

Or­ga­ne des Ver­eins sind:

1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung (§ 6);
2. der Vor­stand (§ 7);
3. der Bei­rat (§ 8).


§ 6 Mit­glie­der­ver­samm­lung

1. Die or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist jähr­lich mög­lichst im 1. Ka­len­der­vier­tel­jahr ab­zu­hal­ten. Der Vor­stand be­ruft die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ei­ner Frist von 4 Wo­chen un­ter Be­kannt­ga­be von Ort und Da­tum so­wie der Ta­ge­sordnung schrift­lich ein. Je­des Ver­eins­mit­glied kann bis spä­tes­tens 2 Wo­chen vor der Ver­samm­lung die Er­gänzung der Ta­ges­ord­nung schrift­lich be­an­tra­gen. Die Ent­schei­dung über die Er­gän­zung der Ta­ges­ord­nung liegt im Er­mes­sen des Vor­stan­des. Der Vor­stand ist zur Er­gän­zung ver­pflich­tet, wenn mehr als 1/10 der Mit­glie­der die Er­gän­zung be­an­tragt. Die Er­gän­zung der Ta­ges­ord­nung ist zu Be­ginn der Ver­samm­lung mit­zu­tei­len. Er­gän­zungs­wün­sche, die erst spät­er beim Vor­stand ein­ge­hen, sind nur zu be­rück­sich­ti­gen, wenn die Mehr­heit der er­schie­nen­en Mit­glie­der die Be­hand­lung wünscht.

2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:

    a) die Be­stel­lung, Ent­las­tung und Ab­be­ru­fung von Vor­standsmitgliedern
        (vorbe­halt­lich von § 7 Abs. 5 Satz 4);

    b) die Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung von Bei­rats­mit­glie­dern;

    c) die Be­schluss­fas­sung  über die vor­ge­se­he­nen Ein­nah­men und Aus­ga­ben;

    d) die Be­schluss­fas­sung über die Mit­glie­ds­bei­trä­ge;

    e) die Er­nen­nung von Eh­ren­mit­glie­dern;

    f) die Aus­schlie­ßung ei­nes Mit­glieds, so­fern die­ses nicht durch den
       Vor­stands­be­schluss er­folgt;

    g) Sat­zungs­än­de­rung;

    h) die Auf­lö­sung des Ver­eins;

    i) die Be­schluss­fas­sung über die Ver­schmel­zung mit an­de­ren Ver­ei­nen;

    j) die Be­schluss­fas­sung über al­le üb­ri­gen ihr nach der Sat­zung zu­ge­wie­se­nen
       Auf­ga­ben.

3. Ver­samm­lungs­lei­ter ist der 1. Vor­sit­zen­de, bei sei­ner Ver­hin­de­rung der 2. Vor­sit­zen­de. Die Ver­samm­lung ist nicht öf­fent­lich. Vor­be­halt­lich ge­gen­tei­li­ge Ent­schei­dun­gen der Ver­samm­lung kann der Ver­samm­lungs­lei­ter Gäs­te zu­las­sen.

4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist be­schluss­fä­hig, wenn min­des­tens 1/3 al­ler Ver­eins­mit­glie­der an­we­send ist. Wird die er­for­der­li­che Teil­neh­mer­zahl nicht er­reicht, ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung un­ter Be­ach­tung der für die Ein­be­ru­fung gel­ten­den Bes­tim­mungen er­neut ein­zu­be­ru­fen. Die­se er­neu­te Ver­samm­lung ist be­schluss­fä­hig, wenn min­des­tens 10 Mit­glie­der er­schie­nen sind. Auf die­se Rechts­fol­ge ist in der er­neu­ten Ein­be­ru­fung hin­zu­wei­sen.

5. Je­des Ver­eins­mit­glied hat in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ei­ne Stim­me. Ver­tre­tung ist bei der Aus­übung des Stim­mrechts zu­läs­sig.

6. Be­schlüs­se wer­den grund­sätz­lich mit der Mehr­heit der an­we­sen­den Mit­glie­der ge­fasst. Sat­zungs­än­dern­de Be­schlüs­se, Be­schlüs­se über die Än­de­rung des Ver­eins­zwecks oder ei­ne Ver­schmel­zung un­d der Auf­lösungsbeschluss be­dür­fen ei­ner Mehr­heit von 3/4 der er­schie­nen­en Mit­glie­der. Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als un­gül­ti­ge Stim­men. Die Abs­tim­mung er­folgt grund­sätz­lich durch Hand­zei­chen. Wah­len wer­den al­ler­dings schrift­lich durch Stimm­zet­tel durch­ge­führt, es sei denn, al­le Ver­samm­lungs­teil­neh­mer sind mit der Ent­schei­dung durch Hand­zei­chens ein­ver­stan­den.

7. Über die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ei­ne Nie­der­schrift an­zu­fer­ti­gen, die vom Pro­to­koll­füh­rer zu un­ter­zeich­nen ist. In der Nie­der­schrift sind die für die Be­ur­tei­lung der Gül­tig­keit der Be­schlüs­se we­sent­li­chen In­for­ma­tio­nen (Zahl der er­schie­ne­nen Mit­glie­der, Ta­ges­ord­nungs­punk­te, Ab­stim­mungs­er­geb­nis­se, Be­schluss­text) auf­zunehmen.

8. Ei­ne au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn das In­te­res­se des Ver­eins dies er­for­dert oder wenn min­des­tens 20 % der Mit­glie­der dies un­ter An­ga­be des Grun­des und des Zwecks schrift­lich ge­gen­über dem Vor­stand ver­lan­gen. Im Üb­ri­gen gel­ten die Re­ge­lun­gen über die or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­sammlung ent­spre­chend.


§ 7 Vor­stand

1. Der Vor­stand be­steht aus fol­gen­den Per­so­nen:

    a) Ers­ter Vor­sit­zen­der,
    b) Zwei­ter Vor­sit­zen­der,
    c) Kas­sen­wart,
    d) Schrift­füh­rer.

Zum Vor­stand dür­fen nur Ver­eins­mit­glie­der be­stellt wer­den.

2. Der Ver­ein wird durch zwei Mit­glie­der des Vor­stan­ds, da­run­ter der 1. Vor­sit­zen­de oder der 2. Vor­sit­zen­de ver­tre­ten.

3. Rechts­ge­schäf­te mit ei­ner Ver­pflich­tung des Ver­eins von mehr als 1.000,00 € oder Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se mit jähr­li­chen Ver­pflich­tun­gen von mehr als 2.000,00 € kön­nen vom Vor­stand nur dann ab­ge­schlos­sen wer­den, wenn der Bei­rat die­sen Ge­schäf­ten schrift­lich zu­ge­stimmt hat.

4. Der Vor­stand ist zu­stän­dig für

    a) die Lei­tung des Ver­eins so­wie sei­ne ge­richt­li­che und au­ßer­ge­richt­li­che Ver­tre­
        tung;

    b) Auf­stel­lung ei­nes Ein­nah­me- und Aus­ga­beplanes;

    c) Be­schluss­fas­sung über die Auf­nah­me von Mit­glie­der und den Aus­schluss
        nach § 3  5 d.

    d) Vor­be­rei­tung und Lei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung.

5. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei im jährlichen Wechsel jeweils die Hälfte der Ämter neu besetz werden kann. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, bestellt der Beirat für die rechtliche Amtszeit einen Nachfolger.

6. Der Vor­stand ent­schei­det durch Be­schluss in Vor­stands­sit­zungen, die min­des­tens 4 mal pro Jahr statt­fin­den. Zu den Vor­stands­sit­zun­gen soll dem Bei­rat die Mög­lich­keit der Teil­nah­me ein­ge­räumt wer­den. Der Vor­stand ist be­schluss­fä­hig, wenn min­des­tens 3 Vor­stands­mit­glie­der an­we­send sind. Be­schlüs­se wer­den mit der Mehr­heit der an­we­sen­den Mit­glie­der ge­fasst. Au­ßer­halb von Vor­stands­sit­zun­gen kön­nen Be­schlüs­se im schrift­li­chen Um­lauf­ver­fah­ren ge­fasst wer­den, wenn al­le Vor­stands­mit­glie­der die­ser Art der Be­schluss­fas­sung zu­stim­men.




§ 8 Bei­rat

1. Der Bei­rat be­steht aus max. 12 Mit­glie­dern, die al­le im Stadt­mar­ke­ting ver­tre­te­nen Ak­teursgruppen re­prä­sen­tie­ren soll­ten.

2. Er hat fol­gen­de Auf­ga­ben:

    a) Be­ra­tung des Vor­stan­des in al­len den Ver­ein be­tref­fen­den Fra­gen;

    b) schrift­li­che Zu­stim­mung zu Ver­trags­ab­schlüs­sen mit ei­nem Wert von­ mehr als
         1.000,00 € bzw. 2.000,00 € jähr­lich bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen (§ 7 Abs. 3);
        Bei ei­nem Wert von mehr als 5.000,00 € darf die Zu­stim­mung durch den Bei­rat         nur er­teilt wer­den, wenn die Aus­ga­be Teil der von der Mit­glie­der­ver­sammlung                beschlos­se­nen Einnahmen- und Aus­ga­ben­pla­nung war;

    c) Be­schwer­den über ab­lehnende Auf­nah­meent­schei­dung;

    d) al­le wei­te­ren nach die­ser Sat­zung ihm zu­ge­wie­se­nen Auf­ga­ben.

3. Die Bei­rats­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von 2 Jah­ren ge­wählt. Die Wie­der­wahl ist zu­läs­sig. Die Bei­rats­mit­glie­der blei­ben so lan­ge im Amt, bis ih­re Nach­fol­ger das Amt über­neh­men.

4. Der Bei­rat soll 1 mal mo­nat­lich, aber min­des­tens 10 x im Jahr zu ei­ner Sit­zung zu­sam­men kom­men. Der Bei­rat wählt aus sei­ner Mit­te ei­nen Vor­sit­zen­den, der für die Ein­be­ru­fung der Bei­rats­sit­zun­gen ver­ant­wort­lich ist. Der Bei­rat ist ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens 3 Bei­rats­mit­glie­der dies ver­lan­gen.

5. Die Bei­rats­mit­glie­der kön­nen sich in Aus­nah­me­fäl­len, näm­lich ei­ner be­grün­de­ten Ver­hin­de­rung (z. B. durch Krank­heit) nach Zu­stim­mung von 2/3 der an­we­sen­den Bei­rats­mit­glie­der ver­tre­ten las­sen. Der Ver­tre­ter muss sich durch ei­ne schrift­li­che Voll­macht des Ver­tre­te­nen le­gi­ti­mie­ren und ist dann auch stimm­be­rech­tigt.

6. Der Bei­rats­vor­sit­zen­de lei­tet die Sit­zung des Bei­rats. Die Vor­stands­mit­glie­der ha­ben ein Recht zur An­we­sen­heit bei den Bei­rat­sit­zun­gen. Der Bei­rats­vor­sit­zen­de lädt die Vor­stands­mit­glie­der zu den Sit­zun­gen des Bei­rats un­ter Be­rück­sich­ti­gung ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist ein.

7. Die Be­schlüs­se des Bei­rats sind zu pro­to­kol­lie­ren. Das Pro­to­koll ist vom Bei­rats­vor­sit­zen­den zu un­ter­zei­chnen.

Be­schlüs­se wer­den mit der Mehr­heit der an­we­sen­den Mit­glie­der ge­fasst.

Au­ßer­halb von Bei­rats­sit­zun­gen kön­nen Be­schlüs­se im schrift­li­chen Um­lauf­ver­fah­ren ge­fasst wer­den, wenn die Mehr­heit der Bei­rats­mit­glie­der die­ser Art der Be­schluss­fas­sung zu­stim­men.


§ 9 Auf­lö­sung des Ver­eins

1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in ei­ner Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlos­sen wer­den.

2. So­fern die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts an­de­res be­stimmt, sind der 1. Vor­sit­zen­de und der Kas­sen­wart Li­qui­da­to­ren.

3. Nach der Auf­lö­sung oder dem Weg­fall des bis­he­ri­gen Ver­eins­zwecks ist das Ver­eins­ver­mö­gen steu­erbe­güns­ti­gten Zwe­cken zu­zu­füh­ren. Vor dem Be­schluss über die Ver­wen­dung, die die Mit­glie­der­ver­samm­lung im Auf­lö­sungs­be­schluss zu tref­fen hat, ist die Ein­wil­li­gung des zu­stän­di­gen Fi­nanz­am­tes ein­zu­ho­len.


§ 10 In­kraft­tre­ten

Die vor­ste­hen­de Sat­zung wur­de auf der Grün­der­ver­samm­lung am 01.07.2009 be­schlos­sen und tritt mit ih­rer Ver­ab­schie­dung am 01.07.2009 in Kraft. Sie wird mit der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter rechts­wirk­sam.

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