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Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Stadtmarketing Stralsund". Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Stralsund führt er den Zusatz "e. V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Stralsund.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, auf Grundlage des Leitbildes der Hansestadt Stralsund die regionale und überregionale Positionierung der Hansestadt Stralsund als Wirtschafts-, Tourismus-, Bildungs-, Kultur-, Sport- und Einkaufsstadt zu erreichen.
2. Der Verein arbeitet mit allen gesellschaftlichen Gruppen der Hansestadt Stralsund, die diesen Zweck anstreben, zusammen. Es soll ein „Wir-Gefühl" geschaffen werden, auf dessen Grundlage unter Bündelung aller Kräfte ein gemeinsames Handeln aller erreicht wird.
3. Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erarbeitung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten in Zusammenarbeit
von Wirtschaft, Politik und Verwaltung.
b) Imagefördernde Maßnahmen, auch in Zusammenarbeit mit der Hansestadt
und bestehenden Vereinigungen durch Förderung der Öffentlichkeitsarbeit
und entsprechender Werbemaßnahmen.
c) Erhöhung der Attraktivität der Hansestadt Stralsund als Einkaufsstadt durch
entsprechende Maßnahmen, insbesondere in Zusammenarbeit mit bestehen
den Werbegemeinschaften, bzw. sonstigen Unternehmen, Vereinen, Kredit-
instituten. Institutionen, Kammern, Verbänden, der Gastronomie sowie Einzel-
personen.
d) Förderung des kulturellen Lebens und der kulturellen Vereinigungen; u.a. durch
Unterstützung der Ansiedlung von Arbeitsstätten, insbesondere in den
Bereichen Industrie, Handel, und Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in der Förderung des Wohnstandortes.
e) Aktivitäten zur Verbesserung der Stadtgestaltung sowie einer bürger-, Unter
nehmens- und besuchsorientierten Verkehrsplanung.
f) Konzeptentwickiung zur Verbesserung des städtischen Dienstleistungsange
botes.
g) Förderung, Koordinierung und Durchführung kultureller Aktivitäten in Abstim
mung mit den öffentlichen und privaten Trägern.
h) Die Arbeit bestehender Interessengemeinschaften und Vereinigungen in der
Hansestadt Stralsund, die gleiche und ähnliche Aufgaben wahrnehmen,
unterstützen, mit ihnen zusammenarbeiten und sich für die Koordinierung
entsprechender Aktivitäten vor allem von öffentlichen Trägern und Privaten zur
Verfügung zu stellen.
i) Vernetzung mit der Region.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen sowie Personengesellschaften, Freiberufler, Vereine und Verbände werden, die der Hansestadt Stralsund verbunden sind. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.
2. Die Mitglieder wirken aktiv an der satzungsmäßigen Zielsetzung des Vereins mit.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet.
4. Der Vorstand entscheidet abschließend über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitgliedes, bzw. Auflösung einer Institution
b) durch Ausschluss mit einfacher Mehrheit der Stimmen des Vorstandes, wenn
ein Mitglied sich weigert, seinen satzungsgemäßen Pflichten nachzukommen,
ein Mitglied das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt,
ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
c) durch eine schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres.
6. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet, oder durch Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitgliedsbeiträge und/oder Spenden werden nicht erstattet.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder und sonstige Personen, die sich in dem Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden. Ehrenmitglieder sind zur kostenlosen Inanspruchnahme der Angebote des Vereins berechtigt und müssen keine Beiträge leisten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 6);
2. der Vorstand (§ 7);
3. der Beirat (§ 8).
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im 1. Kalendervierteljahr abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung schriftlich ein. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1/10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die erst später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
(vorbehaltlich von § 7 Abs. 5 Satz 4);
b) die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern;
c) die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben;
d) die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge;
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) die Ausschließung eines Mitglieds, sofern dieses nicht durch den
Vorstandsbeschluss erfolgt;
g) Satzungsänderung;
h) die Auflösung des Vereins;
i) die Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Vereinen;
j) die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen
Aufgaben.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteilige Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen. Diese erneute Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder erschienen sind. Auf diese Rechtsfolge ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
5. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig.
6. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder eine Verschmelzung und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen werden allerdings schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichens einverstanden.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) Erster Vorsitzender,
b) Zweiter Vorsitzender,
c) Kassenwart,
d) Schriftführer.
Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder bestellt werden.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten.
3. Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung des Vereins von mehr als 1.000,00 € oder Dauerschuldverhältnisse mit jährlichen Verpflichtungen von mehr als 2.000,00 € können vom Vorstand nur dann abgeschlossen werden, wenn der Beirat diesen Geschäften schriftlich zugestimmt hat.
4. Der Vorstand ist zuständig für
a) die Leitung des Vereins sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertre
tung;
b) Aufstellung eines Einnahme- und Ausgabeplanes;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitglieder und den Ausschluss
nach § 3 5 d.
d) Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei im jährlichen Wechsel jeweils die Hälfte der Ämter neu besetz werden kann. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, bestellt der Beirat für die rechtliche Amtszeit einen Nachfolger.
6. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die mindestens 4 mal pro Jahr stattfinden. Zu den Vorstandssitzungen soll dem Beirat die Möglichkeit der Teilnahme eingeräumt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
§ 8 Beirat
1. Der Beirat besteht aus max. 12 Mitgliedern, die alle im Stadtmarketing vertretenen Akteursgruppen repräsentieren sollten.
2. Er hat folgende Aufgaben:
a) Beratung des Vorstandes in allen den Verein betreffenden Fragen;
b) schriftliche Zustimmung zu Vertragsabschlüssen mit einem Wert von mehr als
1.000,00 € bzw. 2.000,00 € jährlich bei Dauerschuldverhältnissen (§ 7 Abs. 3);
Bei einem Wert von mehr als 5.000,00 € darf die Zustimmung durch den Beirat nur erteilt werden, wenn die Ausgabe Teil der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Einnahmen- und Ausgabenplanung war;
c) Beschwerden über ablehnende Aufnahmeentscheidung;
d) alle weiteren nach dieser Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben.
3. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt übernehmen.
4. Der Beirat soll 1 mal monatlich, aber mindestens 10 x im Jahr zu einer Sitzung zusammen kommen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der für die Einberufung der Beiratssitzungen verantwortlich ist. Der Beirat ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Beiratsmitglieder dies verlangen.
5. Die Beiratsmitglieder können sich in Ausnahmefällen, nämlich einer begründeten Verhinderung (z. B. durch Krankheit) nach Zustimmung von 2/3 der anwesenden Beiratsmitglieder vertreten lassen. Der Vertreter muss sich durch eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen legitimieren und ist dann auch stimmberechtigt.
6. Der Beiratsvorsitzende leitet die Sitzung des Beirats. Die Vorstandsmitglieder haben ein Recht zur Anwesenheit bei den Beiratsitzungen. Der Beiratsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen des Beirats unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist ein.
7. Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Beiratsvorsitzenden zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Außerhalb von Beiratssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart Liquidatoren.
3. Nach der Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Vor dem Beschluss über die Verwendung, die die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss zu treffen hat, ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 10 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 01.07.2009 beschlossen und tritt mit ihrer Verabschiedung am 01.07.2009 in Kraft. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.
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